BVerwG - Beschluss vom 07.03.2011
6 P 15.10
Normen:
TVöD § 16 Abs. 2; TVöD § 16 Abs. 3 S. 1; TVöD § 16 Abs. 5 S. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1279/09
VGH Hessen, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 21 A 21/10

Erstrecken einer Mitbestimmung bei Eingruppierung auf eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund; Einschlägigkeit einer Mitbestimmung bei Eingruppierung im Falle eines Beschlusses von Grundsätzen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit durch eine Dienststelle; Beachtung einer Mitbestimmung bei einer Lohngestaltung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 6 P 15.10

DRsp Nr. 2011/5978

Erstrecken einer Mitbestimmung bei Eingruppierung auf eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund; Einschlägigkeit einer Mitbestimmung bei Eingruppierung im Falle eines Beschlusses von Grundsätzen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit durch eine Dienststelle; Beachtung einer Mitbestimmung bei einer Lohngestaltung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG

1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.2. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund erst zum Zuge, wenn die Dienststelle - unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Senat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 2. September 2010 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 30. November 2009 werden geändert.

Es wird festgestellt, dass die Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung sich auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund erstreckt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.