Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Senat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 2. September 2010 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 30. November 2009 werden geändert.
Es wird festgestellt, dass die Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung sich auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund erstreckt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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