OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.01.2020
7 B 11770/19.OVG
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 82 Abs. 1 S. 1; BeschV § 3 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 4 Nr. 3 -4;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 881/19

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der durch die Ausländer zu erfüllenden Anforderungen zur Geltung als leitende Angestellte

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 7 B 11770/19.OVG

DRsp Nr. 2020/2497

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der durch die Ausländer zu erfüllenden Anforderungen zur Geltung als leitende Angestellte

Zu den Anforderungen, die Ausländer erfüllen müssen, um als leitende Angestellte zu gelten, denen eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. (Hier: Umwandlung des Arbeitsverhältnisses eines chinesischen Spezialitätenkochs.)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 18 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 82 Abs. 1 S. 1; BeschV § 3 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 4 Nr. 3 -4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).