OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2013
12 B 1171/13
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VIII ; SGB X § 32 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 981/13

Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung mit Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche hinsichtlich Gewährleistung des Kindeswohls

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 12 B 1171/13

DRsp Nr. 2014/12425

Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung mit Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche hinsichtlich Gewährleistung des Kindeswohls

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VIII ; SGB X § 32 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für die "T. M. C. " zu erteilen. Diese Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt.

Der Senat lässt dabei offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Anbetracht des für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltenden präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt,