VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2014
10 C 13.1035
Normen:
AufenthG § 21 Abs. 6; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 26 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 2; RL 2011/95/EU Art. 26 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO a.F. § 114 S. 1; ZPO § 114 S. 1a.F.;

Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber einem Ausländer; Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Aufenthaltstitels; Berücksichtigung der nationalen Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten für die Gestattung der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 10 C 13.1035

DRsp Nr. 2015/6900

Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber einem Ausländer; Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Aufenthaltstitels; Berücksichtigung der nationalen Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten für die Gestattung der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

1. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung kann nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn konkrete Ausführungen dazu gemacht werden, welche berufliche Tätigkeit beabsichtigt ist.2. Der Einzelne kann sich gegenüber einem Mitgliedstaat erst dann auf die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.3. Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts endet, wenn das nationale Recht nach den zu Gebote stehenden Auslegungs- und Rechtsanwendungsmethoden nicht so ausgelegt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem von der Richtlinie angestrebten Ergebnis vereinbar ist.4. Die Verbandskompetenz zur Entscheidung über die nach § 104 Abs. 9 AufenthG zu erteilende Aufenthaltserlaubnis besitzt dasjenige Bundesland, in dem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.