BAG - Urteil vom 21.06.2012
8 AZR 364/11
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 361
BAG-Pressemitteilung Nr. 48/12
BAGE 142, 158
BB 2012, 1727
BB 2012, 2816
BB 2013, 1468
DB 2012, 2579
DStR 2013, 205
EzA-SD 2012, 8
NJW 2013, 108
NZA 2012, 1345
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 678/10
ArbG Mainz, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/10

Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 364/11

DRsp Nr. 2012/14191

Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

1. Werden in einem Betrieb keine Arbeitnehmer nichtdeutscher Herkunft beschäftigt, jedoch im gesamten Unternehmen Arbeitnehmer aus insgesamt 13 Nationen, so ist dies kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass in diesem Betrieb Arbeitnehmer nichtdeutscher Herkunft benachteiligt werden. 2. Gegebene, jedoch falsche, wechselnde oder in sich widersprüchliche Begründungen für eine benachteiligende Maßnahme können Indizwirkung iSd. § 22 AGG haben. Orientierungssätze: 1. Aus Quoten oder Statistiken können sich Indizien für eine Diskriminierung ergeben. Jedoch ist die bloße Unterrepräsentation einer Gruppe von Beschäftigten nicht zwingend Indiz für eine diskriminierende Personalpolitik. So ist der Umstand, dass ein Arbeitgeber im gesamten Unternehmen Arbeitnehmer aus 13 Nationen beschäftigt, in einem Betrieb jedoch zeitweise keine Arbeitnehmer nichtdeutscher Herkunft, nicht aussagekräftig. 2. Zunächst liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, das Gericht von Indizien, also von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung zu überzeugen. Erst dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass eine diskriminierende Benachteiligung nicht vorlag.