LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.2017
L 11 KA 15/15
Normen:
SGB V § 118 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 13/12

Erteilung einer Institutsermächtigung für eine Tagesklinik für Kinder- und JugendpsychiatrieBegriff des psychiatrischen KrankenhausesPsychiatrische Abteilung eines AllgemeinkrankenhausGrenze der Gesetzesauslegung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 15/15

DRsp Nr. 2017/15492

Erteilung einer Institutsermächtigung für eine Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Begriff des psychiatrischen Krankenhauses Psychiatrische Abteilung eines Allgemeinkrankenhaus Grenze der Gesetzesauslegung

1. Psychiatrische Krankenhäuser sind klinisch psychiatrische Versorgungseinrichtungen, die als solche nach §§ 107 Abs. 1, 108 SGB V zur stationären Behandlung der Versicherten zugelassen sind. 2. Dazu können auch teilstationäre Einrichtungen wie z.B. eine Tagesklinik gehören; keine psychiatrischen Krankenhäuser sind jedoch unselbstständige psychiatrische Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern. 3. Ein Allgemeinkrankenhaus (mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilungen) kann bereits nach seinem Wortsinn kein psychiatrisches (Fach-)Krankenhaus sein. 4. Die Grenze jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut; der Gesetzgeber hat den Begriff des "psychiatrischen Krankenhauses" in § 118 Abs. 1 SGB V bewusst und in Abgrenzung zu demjenigen des "Allgemeinkrankenhauses mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen" in § 118 Abs. 2 SGB V verwandt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 118 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 118 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.