LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2012
L 4 R 487/11
Normen:
SGB I § 147; SGB I § 152 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; SGB I § 152 Nr. 3; SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 677
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 985/10

Erteilung einer neuen Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums nach Auftreten unter einer Scheinidentität

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 4 R 487/11

DRsp Nr. 2012/9758

Erteilung einer neuen Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums nach Auftreten unter einer Scheinidentität

1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichbar. 2. Eine "erste Angabe" i. S. d. § 33a Abs. 1 SGB I liegt auch vor, wenn der Versicherte zunächst unter einer Scheinidentität auftrat, um seine Abschiebung zu verhindern, sodass bei späterer Offenbarung der zutreffenden Personaldaten eine Abweichung vom zunächst angegebenen Geburtsdatum im Bereich des Sozialrechts nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I erfolgen darf. 3. Ein anderes Geburtsdatum ergibt sich auch dann aus einer Alturkunde i. S. d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wenn die Urkunde zwar das Geburtsdatum nicht nennt, wohl aber belegt, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt hat (Schulabschluss) und aus diesem Umstand sowie weiterer allgemein zugänglicher Erkenntnisse (regelmäßiges Einschulungsalter und Dauer der Schulzeit) auf ein Geburtsdatum zurückgerechnet werden kann.

1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichbar.