I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist die "Beschwerde" des Klägers vom 26.11.2001 in seinem wohlverstandenen Sinne als Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts gemäß § 576 Abs. 1 ZPO auszulegen. Als solcher ist sie statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Denn dem Kläger ist die begehrte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Ulm -Kammern Ravensburg - vom 24.09.2001 -
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