LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2001
20 Sa 95/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ; ZPO § 576 Abs. 1 ; ZPO § 724 Abs. 2 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 24.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 78/01

Erteilung einer Vollstreckungsklausel; Vollstreckbarkeit des Titels; Auslegung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2001 - Aktenzeichen 20 Sa 95/01

DRsp Nr. 2003/4547

Erteilung einer Vollstreckungsklausel; Vollstreckbarkeit des Titels; Auslegung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ; ZPO § 576 Abs. 1 ; ZPO § 724 Abs. 2 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist die "Beschwerde" des Klägers vom 26.11.2001 in seinem wohlverstandenen Sinne als Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts gemäß § 576 Abs. 1 ZPO auszulegen. Als solcher ist sie statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Denn dem Kläger ist die begehrte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Ulm -Kammern Ravensburg - vom 24.09.2001 - 7 Ca 78/01 - gegen die Beklagte gemäß § 724 Abs. 2 ZPO durch die Urkundsbeamtin des Landesarbeitsgerichts zu erteilen, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen.