LAG Köln - Urteil vom 06.12.2012
7 Sa 583/12
Normen:
GewO § 109;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 201
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 950/11

Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im ArbeitszeugnisAnspruch auf Erteilung mehrerer ZeugnisseBeurteilung bei streitigem Sachverhalt

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 583/12

DRsp Nr. 2013/23902

Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis Anspruch auf Erteilung mehrerer ZeugnisseBeurteilung bei streitigem Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, der während der letzten 5 Jahre seines insgesamt knapp 12 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausübung seines Betriebsratsamts vollständig von der Arbeitsverpflichtung freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird. Insbesondere hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung zweier Arbeitszeugnisse - mit und ohne Erwähnung der Freistellung -, von denen er wahlweise Gebrauch machen könnte. Der Arbeitgeber kann eine unterdurchschnittliche Aussage im Arbeitszeugnis zum "Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen" ("in der Regel angemessen") nicht mit dem - streitigen - Vorwurf rechtfertigen, der Arbeitnehmer habe Aufwendungsersatzansprüche des Betriebsrats manipuliert und auf Kosten des Arbeitgebers unautorisierte Rechtsgeschäfte mit Dritten abgeschlossen.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2012 in Sachen 3 Ca 950/11 h werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand