LAG Chemnitz - Beschluß vom 15.09.1999
2 Sa 519/99
Normen:
ZPO § 445 Abs. 1, § 447, § 448 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1028/99

Erweiterte Auslegung des § 448 ZPO unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Waffengleichheit bei beweisbedürftigem Inhalt von Vier-Augen-Gesprächen?

LAG Chemnitz, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 519/99

DRsp Nr. 2000/3999

Erweiterte Auslegung des § 448 ZPO unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Waffengleichheit" bei beweisbedürftigem Inhalt von "Vier-Augen-Gesprächen"?

»Eine Parteianhörung im Sinne des § 141 ZPO steht im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 27.10.1993 (37/1992/382/460 [Dombo Beheer B.V./Niederlande]) - bei entsprechender Würdigung des Wahrheitsgehalts der Bekundung - dem Beweismittel der Parteivernehmung gleich.«

Normenkette:

ZPO § 445 Abs. 1, § 447, § 448 ;

Gründe:

Der Antragsteller erhält keine Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Denn die hier beabsichtigte Fortsetzung der Rechtsverfolgung bietet bereits nach seinem eigenen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen in der Berufungsbegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Antragstellers aus zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen heraus und mit Rücksicht auf das Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme abgewiesen. Deshalb wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erfolgsaussicht ist durch die Berufungsbegründung nicht veranlaßt: