Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juni 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2013 verpflichtet, die Zulassung der Klägerin zur Erbringung von Ergotherapie um eine weitere Fachkraft, die im Umfang von 20 Wochenstunden ausschließlich Hausbesuche durchführt, zu erweitern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.
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