LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2013
L 19 AS 1681/13 B
Normen:
SGG § 54; RDG § 2; RDG § 6 Abs. 2; SGB X § 13;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 177/13

ErwerbslosenintiativeKeine KlagebefugnisKeine zugelassene ProzessstandschaftUnzulässige KlageVerbotene Rechtsdienstleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1681/13 B

DRsp Nr. 2014/321

ErwerbslosenintiativeKeine KlagebefugnisKeine zugelassene ProzessstandschaftUnzulässige KlageVerbotene Rechtsdienstleistung

1. Eine Erwerbslosenintiative kann zu Recht vom SGB II -Träger aufgrund des Zusammenschlusses als Personenmehrheit als ungeeigneter Bevollmächtigter i.S.d. SGB X zurückgewiesen werden. 2. Gegen diese Zurückweisung durch Verwaltungsakt gibt es keine Klagebefugnis für ein SG-Verfahren und auch keine Klage in (zulässiger) Prozessstandschaft. 3. Wird die Erwerbslosenintiative gleichwohl noch rechtsberatend bzw. wie ein Bevollmächtigter tätig, verstößt dies gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.07.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 54; RDG § 2; RDG § 6 Abs. 2; SGB X § 13;

Gründe

I.