LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2018
L 19 R 207/18
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 996/16

Erwerbsminderungsrente

LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 19 R 207/18

DRsp Nr. 2019/423

Erwerbsminderungsrente

1. Der eine Rentengewährung ablehnende Bescheid, der auf einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente während des gerichtlichen Verfahrens ergeht, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.2. Bei einem zwischenzeitlich erneuten Antrag auf Rentenleistungen und einer erneuten Entscheidung des Rentenversicherungsträgers darüber hat sich der ursprüngliche und streitgegenständliche Ablehnungsbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum erledigt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.

Der 1965 geborene Kläger hat den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt. Seit 1987 war er als Vulkaniseur beschäftigt. Arbeitsunfähigkeit bestand ab 23.03.2015. Er bezog ab dem 04.05.2015 Krankengeld und ab dem 19.09.2016 Arbeitslosengeld.