LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012
L 22 R 43/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 2. Hs.; SGB IX § 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 884/11

ErwerbsminderungsrenteArbeitsmarktrisikoKeine Indizwirkung der Schwerbehinderteneigenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 22 R 43/12

DRsp Nr. 2013/513

ErwerbsminderungsrenteArbeitsmarktrisikoKeine Indizwirkung der Schwerbehinderteneigenschaft

1. Das Risiko, bei gesundheitlichen Einschränkungen mit einem Restleistungsvermögen von täglich mehr als 6 Stunden auf dem Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz zu erhalten, trägt nach der Gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 2. Hs. SGB VI die Bundesagentur für Arbeit; dadurch besteht jedenfalls kein Anspruch auf teilweise oder gar volle Erwerbsminderungsrente. 2. Die amtlich anerkannte Schwerbehinderung ist nicht ausschlaggebend für die Feststellung der Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 2. Hs.; SGB IX § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.