BSG - Urteil vom 28.08.2002
B 5 RJ 12/02 R
Normen:
RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 44 Abs. 2 § 43 Abs. 1 S. 2 § 43 Abs. 3 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 RJ 4195/98 - 15.03.2001,
SG Reutlingen, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 1986/96

Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Mobilität

BSG, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 12/02 R

DRsp Nr. 2003/246

Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Mobilität

1. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben subventionierten Kraftfahrzeugs. 2. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, da eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich ist. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Beurteilung der erforderlichen Wegefähigkeit herausgearbeiteten Kriterien lassen sich daher auch für die Anwendung des neuen Rechts heranziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 44 Abs. 2 § 43 Abs. 1 S. 2 § 43 Abs. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der im März 1958 geborene Kläger begehrt an Stelle der ihm mit Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 1996 ab 12. Juli 1995 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.