BSG - Urteil vom 28.08.2002
B 5 RJ 8/02 R
Normen:
RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 RJ 2817/99 - 16.02.2001,
SG Mannheim, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 3493/97

Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Wegefähigkeit, Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 8/02 R

DRsp Nr. 2003/247

Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Wegefähigkeit, Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Voraussetzung für die Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Dabei lassen sich die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Wegefähigkeit herausgearbeiteten Kriterien auch für die Anwendung des neuen Rechts heranziehen. 2. Es ist ein sozialmedizinisches Gutachten zur Wegefähigkeit einzuholen, wenn der behandelnde Neurologe in einem Arztbrief berichtet, dass der Achillessehnenreflex beiderseits nicht erhältlich sei und eine deutliche Parese der kleinen Fußextensoren mit erschwertem Hacken- und Spitzengang bestehe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der im Jahre 1946 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1997 und begehrt an Stelle der bereits mit Bescheid vom 17. Juni 1997 ab 1. September 1996 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit.