BSG - Beschluss vom 29.12.2016
B 13 R 280/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1050/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 597/10

ErwerbsunfähigkeitsrenteVerfahrensrügeBezeichnung eines VerfahrensmangelsNicht angreifbare Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 280/16 B

DRsp Nr. 2017/9232

Erwerbsunfähigkeitsrente Verfahrensrüge Bezeichnung eines Verfahrensmangels Nicht angreifbare Beweiswürdigung

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 SGG). 3. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf die Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe: