VGH Bayern - Urteil vom 14.10.2022
12 BV 20.2080
Normen:
SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 6; AufnG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 18.384

Erziehungsberechtigung durch die Einreise eines minderjährigen Flüchtlings in die Bundesrepublik mit einem volljährigen Verwandten; Erstattung der für den minderjährigen syrischen Flüchtling aufgewandten Jugendhilfekosten

VGH Bayern, Urteil vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 12 BV 20.2080

DRsp Nr. 2022/16680

Erziehungsberechtigung durch die Einreise eines minderjährigen Flüchtlings in die Bundesrepublik mit einem volljährigen Verwandten; Erstattung der für den minderjährigen syrischen Flüchtling aufgewandten Jugendhilfekosten

Die Erziehungsberechtigung eines volljährigen Dritten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt neben einer auch konkludent abschließbaren Vereinbarung zwischen ihm und dem Personensorgeberechtigten die tatsächliche Verantwortungsübernahme nicht nur in einzelnen Erziehungsangelegenheiten voraus. Allein die Einreise eines minderjährigen Flüchtlings in die Bundesrepublik mit einem volljährigen Verwandten vermag dessen Erziehungsberechtigung daher nicht zu begründen, mag sie auch ein Indiz für eine konkludente Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten darstellen.

Tenor

I. II. III. IV. V.