BAG - Beschluß vom 06.11.1990
1 ABR 34/89
Normen:
MTV NW (für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) § 3 Nr. 1, 3, § 4 Nr. 2 Abs. 1, 3, § 4 Nr. 5 Abs. 1, 2; BetrVG § 76 Abs. 3, 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 1 TVG
BB 1991, 418
DB 1991, 758
EzA § 4 TVG Nr. 78
NZA 1991, 183
SAE 1992, 190
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Beschluß vom 30.6.1988 - 1 BV 9/88 -,
LAG Hamm, vom 21.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 112/88

Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

BAG, Beschluß vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 34/89

DRsp Nr. 2001/11989

Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

»Die vom Arbeitgeber nach § 4 Nr. § Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens 1988 den im Dreischichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern zu bezahlende Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ist nicht außerhalb der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren.«

Normenkette:

MTV NW (für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) § 3 Nr. 1, 3, § 4 Nr. 2 Abs. 1, 3, § 4 Nr. 5 Abs. 1, 2; BetrVG § 76 Abs. 3, 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Anspruchs der Einigungsstelle vom 31. März 1988. Die Einigungsstelle wurde gebildet, weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht vollständig über die Umsetzung der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung in der Metallindustrie für den Dreischichtbetrieb des Arbeitgebers in P einigen konnten.