BAG - Beschluß vom 26.10.1994
7 ABR 15/94
Normen:
BetrVG § 4O Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972
BB 1995, 464 und 878
BB 1995, 464, 878
DB 1995, 581
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 72
NZA 1995, 386
SAE 1996, 180
AuA 1995, 356
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 75/93
ArbG Offenbach, vom 31.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/92

Fachliteratur für die Betriebsvertretung

BAG, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 15/94

DRsp Nr. 1995/3162

Fachliteratur für die Betriebsvertretung

»Das auf der gesetzlichen Aufgabenstellung beruhende Informationsbedürfnis des Betriebsrats verlangt, daß sich die ihm von dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare jeweils auf dem neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden; dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhält oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.«

Normenkette:

BetrVG § 4O Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen bestimmten weiteren Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Selbstbedienungs-Warenhaus und ein Möbelhaus. In diesem Betrieb sind ca. 550 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort gebildete Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ein Betriebsratsmitglied ist freigestellt.