OVG Hamburg - Beschluss vom 23.12.2010
4 Bs 243/10
Normen:
VwGO § 62; ZPO § 55; SGB I §§ 36 Abs. 1 S. 1; SGB I § 62; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 848
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 3242/10

Fähigkeit eines Minderjährigen zur Stellung und Verfolgung eines Antrages auf Inobhutnahme; Verpflichtung eines Antragstellers einer Sozialleistung zur ärztlichen Untersuchung zwecks Ermittlung seines Alters im Falle eines unbegleiteten, möglicherweise minderjährigen Flüchtlings

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 4 Bs 243/10

DRsp Nr. 2011/1472

Fähigkeit eines Minderjährigen zur Stellung und Verfolgung eines Antrages auf Inobhutnahme; Verpflichtung eines Antragstellers einer Sozialleistung zur ärztlichen Untersuchung zwecks Ermittlung seines Alters im Falle eines unbegleiteten, möglicherweise minderjährigen Flüchtlings

1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.2. § 62 SGB I ermächtigt nicht dazu, den Antragsteller einer Sozialleistung durch Verwaltungsakt zu verpflichten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. (Hier: um das Alter eines unbegleiteten, möglicherweise minderjährigen Flüchtlings zu ermitteln).

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Brenneisen zur Vertretung beigeordnet.

2.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Untersuchung zur Altersfeststellung vom 19. November 2010 wird hinsichtlich der Anordnungen nach Ziffer 1 lit. a) bis e) wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62; ZPO § 55; SGB I §§ 36 Abs. 1 S. 1; SGB I § 62; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3;

Gründe

I.

1. a. b. c. d. e. 2. 3.