LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.02.2006
4 Ta 21/06
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105/04

Fälligkeit der Anwaltsvergütung bei Verweisung des noch anhängigen Arbeitsrechtsstreits an das Landgericht - Streitwert bei Klage gegen mehrere Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 21/06

DRsp Nr. 2006/21614

Fälligkeit der Anwaltsvergütung bei Verweisung des noch anhängigen Arbeitsrechtsstreits an das Landgericht - Streitwert bei Klage gegen mehrere Kündigungen

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.2. Die Verweisung des noch anhängigen Rechtsstreits an das Landgericht nach abgeschlossenem arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt eine faktische Prozesstrennung dar, die als solche jedenfalls im Vergütungsverfahren zu berücksichtigen ist.3. Bei mehreren in einem Klageverfahren geltend gemachten Angriffen gegen verschiedene Kündigungen kommt nur einmal der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG (entspricht § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) in Frage.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin war beschäftigt bei der Fa. I. GmbH in T., über deren Vermögen am 29.11.2002 das Insolvenzverfahren mit gleichzeitiger Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter eröffnet wurde. Sie befand sich in Elternzeit. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2003 zum Ablauf des 31.03.2004.