LAG Nürnberg - Urteil vom 27.03.2008
2 Sa 394/07
Normen:
MTV für Arbeitnehmer des bayer. Bäckerhandwerks § 6 ; MTV für Arbeitnehmer des bayer. Bäckerhandwerks § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7114/06

Fälligkeit der Arbeitsvergütung bei einem Arbeitszeitkonto

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 394/07

DRsp Nr. 2008/18514

Fälligkeit der Arbeitsvergütung bei einem Arbeitszeitkonto

»1. Bei Führung eines Arbeitszeitkontos hat der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung nach Ablauf des Ausgleichszeitraums. 2. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraums läuft eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Ausschlussfrist für den Anspruch auf Abrechnung. Ist dieser Anspruch verfristet, kann auch die Vergütung nicht mehr verlangt werden.«

Normenkette:

MTV für Arbeitnehmer des bayer. Bäckerhandwerks § 6 ; MTV für Arbeitnehmer des bayer. Bäckerhandwerks § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch um restliche Arbeitsvergütung.

Die Klägerin war ab 04.08.2003 als Konditorin mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden und einem Bruttostundenlohn von EUR 11,03 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Bayerischen Bäckerhandwerks vom 03.02.2000 Anwendung. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 20.10.2006 einen Teilvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte fristgerechte Arbeitgeberkündigung vom 01.09.2006 zum 31.10.2006 endete.

Erstinstanzlich stritten die Parteien zuletzt über den von der Klägerin geforderten Betrag von EUR 5.206,16 brutto für 472 Mehrarbeitsstunden.