Die Parteien streiten in der Berufung noch um restliche Arbeitsvergütung.
Die Klägerin war ab 04.08.2003 als Konditorin mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden und einem Bruttostundenlohn von EUR 11,03 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Bayerischen Bäckerhandwerks vom 03.02.2000 Anwendung. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 20.10.2006 einen Teilvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte fristgerechte Arbeitgeberkündigung vom 01.09.2006 zum 31.10.2006 endete.
Erstinstanzlich stritten die Parteien zuletzt über den von der Klägerin geforderten Betrag von EUR 5.206,16 brutto für 472 Mehrarbeitsstunden.
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