Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nach Teileinstellung noch anhängig ist, geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 2015 geborene Klägerin wohnte jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2017 mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in L. .
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