OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.06.2022
12 A 3520/19
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII (analog) § 36a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 13895/17

Fälligkeit des Primäranspruchs auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes für ein Kind; Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen bzgl. Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 12 A 3520/19

DRsp Nr. 2022/9756

Fälligkeit des Primäranspruchs auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes für ein Kind; Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen bzgl. Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nach Teileinstellung noch anhängig ist, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII (analog) § 36a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die am 2015 geborene Klägerin wohnte jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2017 mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in L. .