LAG Nürnberg - Urteil vom 08.01.2008
7 Sa 443/07
Normen:
BGB § 613 a Abs. 5 ; MTV-Metall § 17 Nr. 2 Abs. 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1191/06

Fälligkeit von Lohnansprüchen gegen Betriebsübernehmer erst mit Kenntnis von der Person des Übernehmers

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 443/07

DRsp Nr. 2008/14560

Fälligkeit von Lohnansprüchen gegen Betriebsübernehmer erst mit Kenntnis von der Person des Übernehmers

»Lohnansprüche gegen den Betriebserwerber werden erst dann "fällig" im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Person des Erwerbers erlangt hat.«

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 5 ; MTV-Metall § 17 Nr. 2 Abs. 1 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Lohnansprüche der Klägerin für die Monate November 2004 bis Januar 2005 wegen Versäumung einer Ausschlussfrist untergegangen sind.

Die Klägerin war bei der B... GmbH & Co.KG als Projektleiterin gegen eine monatliche Vergütung von EUR 4.490,27 brutto und einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 268,53 netto beschäftigt. In § 9 des Arbeitsvertrages ist der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie (im Folgenden: MTV-Metall) für anwendbar erklärt worden.

Über das Vermögen der B... GmbH & Co.KG ist im Jahre 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat die Insolvenzschuldnerin mit Wirkung vom 01.11.2004 vom Insolvenzverwalter übernommen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist damit auf die Beklagte übergegangen.