LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
4 Sa 396/06
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1678/05

Fahrzeugschaden auf Betriebsparkplatz - kein Mitverschulden des Geradeausfahrenden gegenüber dem aus einer Parkbucht zurücksetzenden Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 396/06

DRsp Nr. 2007/1125

Fahrzeugschaden auf Betriebsparkplatz - kein Mitverschulden des Geradeausfahrenden gegenüber dem aus einer Parkbucht zurücksetzenden Arbeitnehmer

Ein Mitverschulden des geradeaus fahrenden Arbeitnehmers scheidet aus, wenn der aus der Parkbucht rückwärts fahrende Arbeitnehmer genau in dem Augenblick zurückgesetzt, als das auf dem Fahrstreifen geführte Fahrzeug das zurücksetzende mit der Vorderseite passiert hat.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.03.2005 gegen 17.20 Uhr auf dem Betriebsgelände der Firma L ereignete. An dem Unfall waren der Kläger A. und der Beklagte C. beteiligt. Beide sind Arbeitnehmer der Firma L. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Halters des PKW, des Vaters des Beklagten C.