LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2005
9 Sa 973/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; BPersVG § 79 Abs. 2 § 102 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 2160/03 - 01.10.2004,

Faktisches Arbeitsverhältnis bei befristeter Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses - kein Kündigungsschutz bei einseitiger Beendigung des faktischen Arbeitsverhältnisses - kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 973/04

DRsp Nr. 2005/9506

Faktisches Arbeitsverhältnis bei befristeter Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses - kein Kündigungsschutz bei einseitiger Beendigung des faktischen Arbeitsverhältnisses - kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wenn die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses vereinbaren.2. Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einseitige Erklärung einer Partei beendet werden, ohne dass die Gegenseite die Möglichkeit hat, in irgendeiner Form Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen.3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 ; BPersVG § 79 Abs. 2 § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei fristlosen und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen sowie um die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte.