LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2013
L 1 KR 28/13
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 379/11

Fallpauschalen-Abrechnung der KrankenhäuserZusammengeführte Behandlungsfälle Abrechnung der doppelten Aufwandspauschale

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 28/13

DRsp Nr. 2014/7733

Fallpauschalen-Abrechnung der KrankenhäuserZusammengeführte Behandlungsfälle Abrechnung der doppelten Aufwandspauschale

1. Die doppelte Aufwandspauschale wird nach dem Normzusammenhang in § 275 Abs. 1c S. 1-3 SGB V fällig, wenn bei der Fallzusammenführung die im Hinblick auf eine angenommene Fallzusammengehörigkeit beauftragte Überprüfung der Abrechnung für den ersten Aufenthalt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zugleich die Abrechnung für den zweiten Aufenthalt erfasst. 2. Diese Fallzusammenführung löst dann den Anspruch des Krankenhauses bzw. dessen Trägers gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Zahlung einer weiteren Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V aus.

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts verurteilt, an die Klägerin 100,- EUR Zinsen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. seit dem 7. August 2008 sowie weitere 46,41 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c;

Tatbestand: