LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2008
11 Sa 72/07
Normen:
AltTZG § 2 Abs. 1 Ziff. 2 § 6 Abs. 2, 3 ; BGB § 133, ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 238/07

Falschbezeichnung der wöchentlichen Arbeitszeit in Altersteilzeitvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 72/07

DRsp Nr. 2008/14775

Falschbezeichnung der wöchentlichen Arbeitszeit in Altersteilzeitvertrag

»Vereinbaren die Parteien in einem Altersteilzeitvertrag, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden beträgt und hat der Arbeitnehmer tatsächlich in Übereinstimmung mit der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelung während der dem Altersteilzeitvertrag vorausgehenden 24 Monate 38,5 Stunden gearbeitet, so ergibt eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit während der Arbeitsphase 38,5 Stunden beträgt. Die aufgeführte Zahl 35 wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt sich als falsa demonstratio dar.«

Normenkette:

AltTZG § 2 Abs. 1 Ziff. 2 § 6 Abs. 2, 3 ; BGB § 133, ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in der Arbeitsphase der vereinbarten Altersteilzeit 38,5 oder aber 35 Stunden pro Woche für die Beklagte tätig werden muss.