LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.04.2018
5 Sa 438/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714 a/17

Falsche Arbeitszeiterfassung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungWegfall des Beschäftigungsbedarfs als Grund für eine betriebsbedingte KündigungDarlegungs- und Beweislastverteilung im Diskriminierungsprozess nach dem AGG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 438/17

DRsp Nr. 2021/14452

Falsche Arbeitszeiterfassung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Wegfall des Beschäftigungsbedarfs als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung Darlegungs- und Beweislastverteilung im Diskriminierungsprozess nach dem AGG

1. Die wissentliche und vorsätzlich falsche Erfassung der täglichen Arbeitszeiten, um damit Vergütung für nicht erbrachte Arbeitsleistungen zu erhalten, kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Gleiches gilt für vorsätzliche falsche Eingaben in eine elektronische Zeiterfassung. 2. Ein dringendes betriebliches Bedürfnis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Dies kann durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung verursacht sein. Diese braucht zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht umgesetzt zu sein, es genügt, dass sie sich konkret und greifbar abzeichnet.