LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2008
5 Ta 139/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2970/04

Fehlende Angaben des Arbeitnehmers im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 139/08

DRsp Nr. 2009/6284

Fehlende Angaben des Arbeitnehmers im Beschwerdeverfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.06.2008 - 3 Ca 2970/04 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Durch Beschluss vom 03.06.2008 hat das Arbeitsgericht Koblenz die durch Beschluss vom 23.11.2004 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Arbeitsrechtsstreit 3 Ca 2970/04, der durch Vergleich erledigt worden ist, aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 44 der Akte Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger durch am 05.06.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis, dass die Begründung durch einen weiteren Schriftsatz erfolgen werde. Nachdem eine Beschwerdebegründung beim Arbeitsgericht nicht eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18.07.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit zu einer Beschwerdebegründung erhalten; ein Schriftsatz ist gleichwohl beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden und folglich statthaft.