LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.10.2014
3 TaBVGa 5/14
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 5/14

Fehlende Eilbedürftigkeit eines Unterlassungsbegehrens bei schuldhaft zögerlichem Verhalten des Betriebsrats hinsichtlich der Verhandlungen über einen Interessenausgleich; unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs bei längerem Aufschub des Verhandlungsbeginns

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 5/14

DRsp Nr. 2015/4303

Fehlende Eilbedürftigkeit eines Unterlassungsbegehrens bei schuldhaft zögerlichem Verhalten des Betriebsrats hinsichtlich der Verhandlungen über einen Interessenausgleich; unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs bei längerem Aufschub des Verhandlungsbeginns

1. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 2. An der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist.