LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2010
9 Ta 262/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1498/10

Fehlende Erfolgsaussicht einer Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 262/10

DRsp Nr. 2011/6554

Fehlende Erfolgsaussicht einer Lohnklage

Die Lohnklage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Klägerin nach Erklärungen des Beklagten den auf einem gemeinschaftlichen Konto befindlichen Betrag zur Erfüllung ihres Lohnanspruches verwenden kann.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2010, Az. 10 Ca 1498/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der Begründung der Nicht-Abhilfeentscheidung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2010.

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.