Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2010, Az.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der Begründung der Nicht-Abhilfeentscheidung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2010.
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
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