LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.12.2009
7 Ta 270/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2105/09

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage der Arbeitnehmerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Anzeigeerstattung nach Abhandenkommen von Postsendungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 270/09

DRsp Nr. 2010/5302

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage der Arbeitnehmerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Anzeigeerstattung nach Abhandenkommen von Postsendungen

1. Ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren indiziert grundsätzlich nicht schon durch die Beeinträchtigung von durch § 823 BGB geschützte Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit, da das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit genießt.