LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2010
7 Ta 200/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 14; TV Mindestlohn § 2 Abs. 4; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 571/10

Fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; unzulässiger Klageantrag bei fehlender Leistungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 200/10

DRsp Nr. 2011/6971

Fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; unzulässiger Klageantrag bei fehlender Leistungsbestimmung

1. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), wenn die geltend gemachten Mindestlohnansprüche aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen bereits verfallen sind und für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt wird. 2. Will der Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen, obwohl er die begehrte Leistung beziffern kann, liegt kein hinreichend bestimmter Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor; damit bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2010, Az.: 7 Ca 571/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 14; TV Mindestlohn § 2 Abs. 4; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.