LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2010
7 Ta 202/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 14; TV Mindestlohn § 2 Abs. 4; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 721/10

Fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 202/10

DRsp Nr. 2011/6972

Fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), wenn die geltend gemachten Mindestlohnansprüche aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen bereits verfallen sind und für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt wird.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2010, Az.: 7 Ca 721/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 14; TV Mindestlohn § 2 Abs. 4; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.