LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.12.2010
10 Ta 231/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; SGB III § 187 S. 1; SGB X § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 355/10

Fehlende Erfolgsaussicht für Zahlungsklage bei Bezug von Insolvenzgeld; Mitwirkungspflichten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 231/10

DRsp Nr. 2011/6394

Fehlende Erfolgsaussicht für Zahlungsklage bei Bezug von Insolvenzgeld; Mitwirkungspflichten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei

1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hat die Lohnklage bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger ausweislich des nachgereichten Insolvenzgeldbescheides vom 31.05.2010 bereits am 24.02.2010 (und damit einen Tag nach Eingang der Zahlungsklage beim Arbeitsgericht) Insolvenzgeld beantragt hat; nach § 187 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, abweichend von § 115 SGB X bereits mit der Antragsstellung auf die Bundesagentur für Arbeit über. 2. Es ist Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, dem Gericht grundsätzlich bis zur Instanzbeendigung ein positiv entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch zu unterbreiten (mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen nebst allen erforderlichen Belegen).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Mai 2010, Az.: 3 Ca 355/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; SGB III § 187 S. 1; SGB X § 115;

Gründe: