BAG - Urteil vom 14.10.2020
5 AZR 712/19
Normen:
ArbGG § 60; GVG § 173 Abs. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 165; ZPO § 311 Abs. 2 S. 1; ZPO § 315 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ZPO § 160 Nr. 5
AuR 2021, 45
BAGE 172, 372
BB 2020, 2931
EzA-SD 2020, 16
MDR 2021, 186
NJW 2021, 187
NZA 2021, 74
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 124/19
ArbG Dresden, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2182/18

Fehlende Feststellung der Urteilsverkündung im ProtokollAnforderungen an eine wirksame UrteilsverkündungBeweiskraft des Protokolls

BAG, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 712/19

DRsp Nr. 2020/17863

Fehlende Feststellung der Urteilsverkündung im Protokoll Anforderungen an eine wirksame Urteilsverkündung Beweiskraft des Protokolls

Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Orientierungssätze: 1. Die Verkündung eines Urteils ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO als wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sitzungsprotokoll festzustellen und kann nach § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (Rn. 10). 2. Ein nicht verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts stellt rechtlich lediglich einen Urteilsentwurf dar, der jedoch zur Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins mit der Berufung angegriffen werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dem steht § 68 ArbGG nicht entgegen (Rn. 9, 15 ff.).

1. Die Verkündung eines Urteils erfolgt im Namen des Volkes durch Verlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich Kostenentscheidung, Streitwert und ggfs. Entscheidung über die Zulassung der Berufung, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel. Sie hat immer in öffentlicher Sitzung zu ergehen.