LAG Chemnitz, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 124/19
ArbG Dresden, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2182/18
Fehlende Feststellung der Urteilsverkündung im ProtokollAnforderungen an eine wirksame UrteilsverkündungBeweiskraft des Protokolls
BAG, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 712/19
DRsp Nr. 2020/17863
Fehlende Feststellung der Urteilsverkündung im ProtokollAnforderungen an eine wirksame UrteilsverkündungBeweiskraft des Protokolls
Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen.Orientierungssätze:1. Die Verkündung eines Urteils ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7ZPO als wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sitzungsprotokoll festzustellen und kann nach § 165ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (Rn. 10).2. Ein nicht verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts stellt rechtlich lediglich einen Urteilsentwurf dar, der jedoch zur Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins mit der Berufung angegriffen werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dem steht § 68ArbGG nicht entgegen (Rn. 9, 15 ff.).
1. Die Verkündung eines Urteils erfolgt im Namen des Volkes durch Verlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich Kostenentscheidung, Streitwert und ggfs. Entscheidung über die Zulassung der Berufung, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel. Sie hat immer in öffentlicher Sitzung zu ergehen.
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