I.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit seiner Klage vom 22.02.2006 Restlohn gefordert und beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 08.03.2006 ist die Klage um einen Kündigungsschutzantrag erweitert worden, und es wurde beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch auf den Feststellungsantrag zu erstrecken.
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