LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2006
6 Ta 106/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 444/06

Fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit bei Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks - keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei vollständiger Antragstellung erst nach Instanzbeendigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 106/06

DRsp Nr. 2006/28089

Fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit bei Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks - keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei vollständiger Antragstellung erst nach Instanzbeendigung

1. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den Prozesskostenhilfeantrag zwar nicht unzulässig, das Gericht kann ihn aber schon wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet zurückweisen, weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.2. Wird der Prozesskostenhilfeantrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber erst nach Instanzbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit seiner Klage vom 22.02.2006 Restlohn gefordert und beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 ist die Klage um einen Kündigungsschutzantrag erweitert worden, und es wurde beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch auf den Feststellungsantrag zu erstrecken.