Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig gemäß Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 21, 362 [369 f., 372]; 39, 302 [312]; 45, 63 [78]; 62, 354 [369]). Ausnahmsweise sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, grundrechtsfähig und verfassungsbeschwerdefähig, wenn sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind, wie das bei Universitäten, Kirchen und Rundfunkanstalten der Fall ist (BVerfGE 21, 362 [373 f.]; 39, 302).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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