LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.06.2018
L 15 AS 164/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 758/18

Fehlende Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach dem SGB IIFolge nicht ausreichender Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung in einem Eilverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 15 AS 164/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12066

Fehlende Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach dem SGB II Folge nicht ausreichender Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung in einem Eilverfahren

1. Es besteht keine Verpflichtung der Sozialgerichte abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung in einem Eilverfahren zu Gunsten der Antragsteller zu entscheiden, wenn an deren Hilfebedürftigkeit erhebliche Zweifel bestehen und diese mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindern. 2. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit muss ein Antragsteller selbst ausräumen und kann nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend die Hilfebedürftigkeit ermittelt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. Mai 2018 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (SG) Bremen, durch die er verpflichtet worden ist, den Antragstellern für April 2018 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.H.v. 2.163 EUR zu zahlen.