BAG - Urteil vom 18.05.2010
1 AZR 187/09
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 88;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 339
EWiR § 112 BetrVG 2/2010, 809
ZIP 2010, 1969
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 598/08
ArbG München, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 14542/07

Fehlende Regelungsbeschränkungen einer bei Betriebsvereinbarung über Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nach Erstellung eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 187/09

DRsp Nr. 2010/15814

Fehlende Regelungsbeschränkungen einer bei Betriebsvereinbarung über "Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen" nach Erstellung eines Sozialplans

Orientierungssätze: Haben die Betriebsparteien in einem Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen, angemessen ausgeglichen, können sie in einer weiteren freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG zusätzlich zu den bestehenden Sozialplanleistungen Anreize zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags vereinbaren. Eine solche Betriebsvereinbarung unterliegt nicht den für Sozialpläne aus § 112 Abs. 1 BetrVG folgenden Regelungsbeschränkungen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Februar 2009 - 11 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 88;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1980 bei der A Versicherungs-AG in der Poststelle beschäftigt. Ihr Verdienst betrug bei einer Arbeitszeit von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab April 2005 rund 1.600,00 Euro. Zusätzlich erhielt sie bis März 2007 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der Differenz zu der zuvor bezogenen Vergütung als Vollzeitbeschäftigte.