LAG München - Urteil vom 11.02.2009
11 Sa 598/08
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 14542/07

Unbegründete Klage auf erhöhte Sozialplanabfindung aufgrund nachträglich erhöhter Abfindungsregelung

LAG München, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 598/08

DRsp Nr. 2009/17011

Unbegründete Klage auf erhöhte Sozialplanabfindung aufgrund nachträglich erhöhter Abfindungsregelung

1. Bei der Veränderung der Höhe einer Sozialplanabfindung ist zu beachten, dass Sozialpläne bei Leistungen zum Ausgleich oder zur Minderung entstandener Nachteile bei der Höhe der Abfindung die unterschiedliche Situation berücksichtigen können, in der sich die betroffenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Angebots des Aufhebungsvertrages befinden. 2. Gehen die Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses einer weiteren Betriebsvereinbarung übereinstimmend davon aus, dass das ursprünglich gesetzte personalwirtschaftliche Ziel eines Personalabbaus in der vorgesehenen Frist und mit den ursprünglich vorgesehenen Abfindungsbeträgen nicht zu erreichen ist, liegt es in ihrer Regelungsmacht, durch eine verbesserte Abfindungsregelung weitere Arbeitnehmer zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu motivieren. 3. Bei Betriebsänderungen, die sich über längere Zeit hinziehen, ist die Vereinbarung einer erhöhten Abfindung ein sinnvolles Steuerungsinstrument, um noch nicht ausgeschiedene Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30. April 2008, Az.: 19a Ca 14542/07, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.