BAG - Urteil vom 26.10.2004
1 AZR 503/03
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1, 2, 3 § 113 Abs. 2, 3 ; KSchG (n.F.) § 1 Abs. 5 ; InsO § 125 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 319
NZA 2005, 1264
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 607/02
ArbG Würzburg, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 784/02

Fehlende Veranlassung der Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber bei Betriebsänderung

BAG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 503/03

DRsp Nr. 2005/6025

Fehlende Veranlassung der Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber bei Betriebsänderung

Orientierungssätze:Eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung ist in der Regel dann nicht mehr vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser zuvor die Durchführung der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung vollständig oder hinsichtlich des den Arbeitnehmer betreffenden Teils endgültig aufgegeben und den Arbeitnehmer hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1, 2, 3 § 113 Abs. 2, 3 ; KSchG (n.F.) § 1 Abs. 5 ; InsO § 125 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. September 1975 bis zum 30. September 2000 beschäftigt. Seit 1992 arbeitete er als Werkzeugmacher in der Abteilung Musterbau im "Pilotbau". Zu diesem gehörten fünf Arbeitsplätze. Am 15. September 1999 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat wegen geplanter Restrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Am 28. September 1999 vereinbarten sie einen "Sideletter" zum Interessenausgleich. Nach dessen Nr. 1 ist Gegenstand der Betriebsänderung eine "Umorganisation mit der Folge des Wegfalls von max. 146 Arbeitsplätzen". In § 2 des Interessenausgleichs heißt es ua.: