LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2010
4 TaBV 38/10
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 108/09

Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche Regelung der Arbeitszeit in Call-Center-Betrieben

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 38/10

DRsp Nr. 2011/5685

Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche Regelung der Arbeitszeit in Call-Center-Betrieben

1. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats davon abhängig, dass die Angelegenheit (1.) entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft und (2.) nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 2. Fehlt es an einer der beiden gesetzlichen Voraussetzungen, sind die örtlichen Betriebsräte zuständig. 3. Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" setzt nicht notwendig eine objektive Unmöglichkeit einer betrieblichen Regelung voraus; ausreichend (aber regelmäßig auch zu verlangen) ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. 4. Ein "zwingendes Erfordernis" kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben.