LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.10.2009
3 Ta 188/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1135/08

Fehlender Erfolgsaussicht verwirkter Vergütungsansprüche; erhöhte Darlegungslast zur Bedürftigkeit bei Erwerbsobliegenheit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 188/09

DRsp Nr. 2010/3836

Fehlender Erfolgsaussicht verwirkter Vergütungsansprüche; erhöhte Darlegungslast zur Bedürftigkeit bei Erwerbsobliegenheit

1. Hat der Arbeitnehmer seit der Fälligkeit des Vergütungsanspruches mehr als zwei Jahre "in's Land gehen lassen", und ist die lange Dauer der Untätigkeit unter Umständen erfolgt, die (objektiv) den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will (keinerlei Entgeltabrechnungen und widerspruchslose Weiterarbeit), kann die Arbeitgeberin darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer Vergütungsforderungen nicht mehr geltend macht. 2. Dass eine Partei, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger und über zusätzliche berufliche Erfahrungen im Bestattungsgewerbe verfügt, ihren Lebensunterhalt allein und ausschließlich auf Kosten ihrer Mutter bestreitet, ist durchaus ungewöhnlich; mit Rücksicht auf die für eine solche Partei bestehende Erwerbsobliegenheit dürfen an die ordnungsgemäße Erfüllung der im Rahmen der §§ 114 Satz 1 und 118 Abs. 2 ZPO obliegenden Darlegungslast keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.05.2009 - 2 Ca 1135/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;