Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog), betreffend die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme von fünf ihrer Kinder, als unzulässig abgelehnt. Es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Unterbringung der Kinder mittlerweile auf der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beruhe, das aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 20. Juni 2022 (AG Geilenkirchen -
Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin führen nicht zum Erfolg.
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