1. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 20.02.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin hat mit dem am 27.03.2014 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Antrag vom selben Tage Berichtigung des ihr am 13.03.2014 zugestellten Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 20.02.2014 begehrt. Ausweislich des Notfristzeugnisses des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2014 ist ein Rechtsmittel bis einschließlich 19.05.2014 dort nicht eingegangen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|