LAG München - Beschluss vom 09.07.2014
3 Sa 923/13
Normen:
ZPO § 320 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12167/10

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Tatbestandsberichtigung bei unterlassener Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

LAG München, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 923/13

DRsp Nr. 2016/2597

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Tatbestandsberichtigung bei unterlassener Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Einem Tatbestandsberichtigungsantrag fehlt das grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn gegen das zu berichtigende Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist und auch eine Urteilsergänzung nicht in Betracht kommt.

1. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 20.02.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 320 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit dem am 27.03.2014 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Antrag vom selben Tage Berichtigung des ihr am 13.03.2014 zugestellten Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 20.02.2014 begehrt. Ausweislich des Notfristzeugnisses des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2014 ist ein Rechtsmittel bis einschließlich 19.05.2014 dort nicht eingegangen.