Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 vom 05.04.2006 im Unternehmen der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) Anwendung findet und damit von der Antragstellerin, der Beteiligten zu 1) im Sinne des § 80 BetrVG zu überwachen ist.
Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Deutschen L AG. Die Antragstellerin ist die bei ihr gebildete Personalvertretung. Das Betriebsverfassungsgesetz findet kraft tarifvertraglicher Vereinbarung im Unternehmen Anwendung.
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