LAG Köln - Beschluss vom 14.11.2011
2 TaBV 50/11
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 80;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 10/11

Fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin; unbegründeter Auskunftsantrag zu Überwachungspflichten der Personalvertretung

LAG Köln, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 50/11

DRsp Nr. 2012/1157

Fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin; unbegründeter Auskunftsantrag zu Überwachungspflichten der Personalvertretung

Für die Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, auch wenn sie in die Form der Feststellung der Überwachungspflichten der Personalvertretung gekleidet ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG kein Feststellungsinteresse. 4 ABR 8/08 und 4 ABR 21/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2011 - 18 BV 10/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 80;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 vom 05.04.2006 im Unternehmen der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) Anwendung findet und damit von der Antragstellerin, der Beteiligten zu 1) im Sinne des § 80 BetrVG zu überwachen ist.

Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Deutschen L AG. Die Antragstellerin ist die bei ihr gebildete Personalvertretung. Das Betriebsverfassungsgesetz findet kraft tarifvertraglicher Vereinbarung im Unternehmen Anwendung.