BAG - Urteil vom 23.04.2009
6 AZR 263/08
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 6; BGB § 139;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 160
ArbRB 2009, 265
AuA 2009, 612
AuR 2009, 281
BAGE 130, 364
BB 2009, 2320
DB 2009, 1995
MDR 2009, 1050
NJ 2009, 390
NZA 2009, 915
ZIP 2009, 1294
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1221/07
ArbG Krefeld, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2689/06

Fehlendes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung bei lediglich einzelvertraglicher Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen

BAG, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 263/08

DRsp Nr. 2009/13956

Fehlendes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung bei lediglich einzelvertraglicher Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen

Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Orientierungssätze: 1. § 102 Abs. 6 BetrVG lässt Erweiterungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen nur durch Betriebsvereinbarung zu. 2. Aus dem einseitig zwingenden Charakter der Mitbestimmungsregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes folgt nicht, dass eine Verbesserung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Arbeitsvertrag möglich ist. Eine solche Befugnis der Arbeitsvertragsparteien widerspräche dem System der Betriebsverfassung. 3. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen als Gegenleistung für den Verzicht des Arbeitnehmers auf ihm zustehende Sonderzahlungen, so spricht viel dafür, dass die Vereinbarung ohne die Stärkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht geschlossen worden wäre und deshalb die Vereinbarung insgesamt nichtig ist.